Die Unschuldsvermutung (auch Präsumtion der Unschuld[1]) ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, welches besagt, dass jede Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, solange als unschuldig gilt, bis ihre Schuld rechtskräftig nachgewiesen ist. Das Gegenstück dazu ist die Schuldvermutung.
Die Unschuldsvermutung bildet ein Erbe der europäischen Rechtsphilosophie und gilt seit der Aufklärung als ein fester Bestandteil eines modernen Rechtsstaats. Die meisten Länder in Europa erkennen den Grundsatz der Unschuldsvermutung an, gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. International ist die Unschuldsvermutung im Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankert.